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Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten ohne Vorbehalte annehmen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

Angebot

Der Lieferant kann unsere Bestellung nur sofort annehmen.

An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt ebenso für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Sie sind vor Dritten geheim zu halten und uns nach Abwicklung der Bestellung zurückzusenden.

Preise - Zahlungsbedingungen

Der in unserer Bestellung genannte Preis ist bindend und gilt frei Haus, einschließlich der Verpackung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Im Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

Auf Rechnungen ist stets unsere Bestellnummer anzugeben, da ansonsten eine Bearbeitung nicht möglich ist.

Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt ./. 2 % Skonto oder bis zum 15. des der Lieferung am Empfangsort folgenden Monats netto.

Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.

Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebene Lieferfrist ist bindend.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit überschritten wird.

Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Soweit wir Schadensersatz verlangen, steht dem Lieferanten das Recht zu, zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Gefahrenübergang

Die Lieferung hat frei Haus zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben, da ansonsten Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten sind.

Mängel

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, von uns abgesandt wird und dem Lieferanten zugeht.

Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Bei Gefahr im Verzug oder in Fällen hoher Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Haftung

Soweit wir aufgrund eines vom Lieferanten zu verantwortenden Produktschadens von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der zu ihrer Abwehr notwendigen Kosten freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Soweit wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich zu schließen. Die Freistellungspflicht umfasst alle notwendigen Aufwendungen, die uns durch die Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre ab Abschluss des jeweiligen Vertrags.

Eigentumsvorbehalt - Beistellung

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilgemäß Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

Soweit die uns daraus zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

Gerichtsstand - Erfüllungsort

Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Lieferanten ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Kaufverträgen ist Schwerte, sofern der Lieferant Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.