Allgemeine Lohnbearbeitungsbedingungen
Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Lohnbearbeitungsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Lohnbearbeitungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lohnbearbeitungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lohnbearbeitungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag ohne Vorbehalte ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Diese Lohnbearbeitungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Diese Lohnbearbeitungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Angebot
Einen Auftrag des Bestellers, der als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wochen annehmen.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt ebenso für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten ohne Verpackungskosten, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Ein Abzug von Skonto ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist der Lohn für die Bearbeitung netto (ohne Abzug) sofort nach Auftragserledigung fällig.
Die Geldschuld ist während des Verzuges in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Schadens, z.B. aufgrund von anfallenden Überziehungszinsen, vor.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, insbesondere wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Fertigstellungstermin
Fertigstellungstermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Die von uns angegebene Frist beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Anlieferung
Die Kosten für den An- und Abtransport hat der Besteller zu tragen. Erfolgt keine Abholung, wird kein Lohnauftrag erteilt oder besteht keine Versandmöglichkeit, so sind wir berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen selbst einzulagern oder einen Dritten damit zu beauftragen. Die Kosten für Be- und Entladung werden in jedem Fall berechnet. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Bereitstellung des bearbeiteten Materials „ab Lager" vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Materials geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den daraus entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die Kosten für die Lagerung des Materials, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Verpackungen des Bestellers, insbesondere Paletten, verbleiben in unserem Eigentum.
Mängelhaftung
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Empfang des Materials schriftlich angezeigt werden, gleiches gilt für versteckte Mängel 3 Tage nach ihrer Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Soweit eine mangelhafte Lohnbearbeitung vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
Rügt der Besteller einen Mangel, so hat er Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Auftragserledigung.
Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, so können wir vom Besteller Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen verlangen.
Haftung
Bei Vorsatz haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei grober Fahrlässigkeit und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Haftung auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt ist.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Das Verhalten unser Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Besteller Ersatz nutzloser Aufwendungen anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch in Bezug auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Eigentumsvorbehalt
An dem vom Besteller zur Bearbeitung gelieferten Material steht uns ein Pfandrecht in Höhe des Lohns bis zur endgültigen Bezahlung zu.
Das Pfandrecht besteht gleichfalls für alle anderen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
Gerichtstand - Erfüllungsort
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Lohnbearbeitungsvertrag ist Schwerte. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.